Man lernt ja immer mal wieder was dazu: Es gibt in diesem Land so etwas wie «dringliche Vernehmlassungen», so dringliche sogar, dass man sie möglichst schnell an der Öffentlichkeit vorbeischleusen möchte, wie in der aktuellen WoZ zu lesen ist. Die Realtime-Internetüberwachung von Hinz (Demoteilnehmer) und Kunz (Sozialhilfeempfänger) stellt dann wohl alles in den Schatten, was westlich der chinesischen Internetmauer und südlich von Zensursulaland je von internet-inkompetenten Politikern ausgedacht wurde. Big Abhörschlumpf is watching you. Demnächst.
Hier geht’s zur öffentlichen Vernehmlassung:
> Vernehmlassungseinladung (PDF)
> Technical Guidelines (PDF)
> Organisational and administrative requirements (PDF)
Update I: Avongunten hat sich genauer durch Büpf und Vüpf gekämpft, und kommt zur ernüchternden Einsicht:
«Und das ist doch der eigentliche Skandal: Wie ist es möglich, dass ein solches Bundesgesetz ohne Nebengeräusche einfach so im Parlament durchflutscht und sich niemand dagegen gewehrt hat? Wo waren unsere Behördenkritischen Parlamentarierer auf der Linken wie auf der Rechten Seite als mit BÜPF diese Grundlagen geschaffen wurden. Wo waren unsere Wachhunde der sogenannten vierten Gewalt als die Verordnung in Kraft gesetzt und mehrmals auch im Parlament in Debatten erwähnt wurde?»
Gute Frage.
Update II: Wenn ich das richtig verstehe, rechtfertigt ein illegal entsorgter Müllsack die Live-Überwachung meines Computers? Vielleicht entsorg ich meinen Laptop dann doch lieber in der nächsten Mülltonne. Pardon, im nächsten Elektrofachgeschäft.
Update III: Ah, da ist sie ja, die Musikindustrie! Darfs ein Blick unter meine Bettdecke sein, oder nur ein Kontrollrundgang durch meine Mails?

Pingback: Angriff auf Schweizer Surfer: Medienberichte lassen auf sich warten - fuellhaas.com - Online Reputation Management, Personal Branding und Social Media
Da stimme ich Andreas von Gunten durchaus zu. Die fraglichen Artikel im Bundesgesetz resp. in der Verordnung sind nämlich schon seit 2007/2008 in Kraft…
Dem WOZ-Artikel muss ich leider etwas widersprechen:
Unter den Geltungsbereich des Büpf fallen gemäss Art. 1, Abs. 2 u. a.:
«Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.»
Es stimmt zwar, dass im ganzen Büpf nirgends die Rede von Internet-Überwachung ist. Dafür enthält die entsprechende Verordnung – abgesegnet vom Parlament – einen sehr detaillierten 6. Abschnitt:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_11/index.html
Zur Frage der Entschädigung hält die Verordnung in Art. 31, Abs. 2 fest:
«Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten übermitteln dem Dienst ihre Abrechnungen spätestens zwei Monate nach Abschluss der Überwachung.»
Daraus entnehme ich, dass die Anbieterinnen frei sind in der Rechnungsstellung und nicht einer Preisvorgabe unterliegen. Sie können somit auch einen sechsstelligen Betrag verrechnen, der sich durch die hohen Investitionen begründen lässt (und wir Steuerzahler zu berappen haben)…
@Titus: Erst müssen die Provider auf eigene Rechung die Live-Überwachungsinfrastruktur aufsetzen. Erst wenn das Fedpol die “Abhördienste” in Anspruch nimmt gibts pro Abhöraktion Geld vom Bund, so hab ich das zumindest verstanden. Was, wie Künzle in der Woz ausführt, zur absurden Situation führt, dass kleine Provider geradezu daran interessiert sein müssten, möglichst viele Abhöraufträge zu erhalten.
Naja, “inkorrekte Entsorgung von Sondermüll” bezog sich nicht auf Privatpersonen, sondern auf illegalen Müllhandel (Mafia?). Es heisst im Gesetz: wer “Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt, einführt oder ausführt” muss mit Busse/Gefängnis rechnen. Hab ich wohl etwas schludrig zusammengefasst.
Ganz toll finde ich: “Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht” darf abgehört werden.
Ach. Ich würde gerne mal die Leute abhören, die sich sowas ausdenken.
@Kim: Naja, ich hab’s wohl eher schludrig gelesen ;-)
Beunruhigend ist die “Abhörung auf Verdacht” trotzdem, unabhängig vom schwammigen oder weniger schwammigen Tatverdacht. Ist im VÜPF oder BÜPF irgendwo festgehalten, ob eine ungerechtfertigt überwachte Person je etwas davon erfahren wird? Wohl eher nicht. Zumindest scheinen mir als Extrem-Laienjurist Paragrafen wie derjenige über “Zufallsfunde” darauf hinzudeuten. Nix gefunden, also Schreddern und Schwamm drüber.
sowas nennt man dann wohl die gute schweizer demokratie!
Meine juristischen Kenntnisse beschränken sich auch auf… was eigentlich? ;) Aaaaber in Artikel 10 steht (hab noch nie mit Artikel um mich geschmissen. Fühlt sich gut an. Hat was Erhabenes.), dass die verdächtige Person grundsätzlich “spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung” informiert werden muss. Mit 3 Ausnahmen, eine davon “wenn die Person nicht erreichbar ist”. By whatever that means ;) Aber ich will nicht in Verschwörungstheorien verfallen. Im Grossen und Ganzen klingt das für mich nicht nach dem Ende des Rechtsstaates und der Freiheit. Eher nach einer anderen Gewichtung der Unschuldsvermutung (das sei auch so ein wichtiges juristisches Ding, habe ich mir sagen lassen). Und ob für deren Beschneidung genug Gründe da sind, wage ich zu bezwifeln.
Oh, wichtiger Artikel, dieser Artikel 10. Machen wir doch noch eine Runde Jus-Jekami ;-) Also mir scheint das ein ziemlicher Gummiparagraf zu sein. Vor allem Artikel 10 3a. (“überwiegende öffentliche Interessen”… “innere und äussere Sicherheit”. Irgendwelche Juristen in der Runde?
Ich mach mir dann mal ein Bookmark für das BÜPF. Falls jemand aufkreuzen sollte, der uns das alles erklärt.
So beim ersten Durchlesen fällt für mich auf, dass die Überwachung nur innerhalb eines laufenden Strafverfahrens möglich ist. Das heisst,dass bereits aufgrund eines irgendwie ansonsten begründeten Verdachtsmoment die Überwachung möglich ist. Es geht insofern überhaupt nicht um eine flächendeckende oder wahllosen Eingriff in Bürgerrechte.
Man sollte nicht vergessen, dass wenn der Verdacht besteht mit dem Computer eine Straftat begangen wurde, dieser selbstverständlich auch beschlagnahmt werden kann.
Es ist insofern eher ein konsequente Weiterführung der derzeitigen Mittel/Methoden bei der Strafverfolgung.
Aber selbstverständlich ist es eben auch eine Ausweitung von Mitteln der Strafverfolgung, die anders als bei Beschlagnahmungen nicht nur den ist-Zustand eines Lebens umfasst, sondern eine ganze Lebensperiode. Ein solcher Eingriff sollte meines Erachtens nur bei schweren Straftaten möglich sein, da sonst die Verhältnismässigkeit der Mitteln nicht mehr gegeben ist..
Kann ja nicht sein, dass für zweifelos verfolgenswerte aber nichtsdestotrotz einfache Straftaten Bürgerrecht so beschnitten werden.
@Mara: Danke für die wie immer kompetente Erläuterung. Allerdings frage ich micht jetzt gerade, ob ich mich überhaupt auf einen solchen Diskurs einlassen soll. Also ich meine jetzt nicht hier, sondern allgemein. Das Problem von Grundrechtseinschränkungen ist immer, dass sie irgendwo einreissen, etwa im Ausländerrecht (Rayonverbot), um später dann neue Anwendungsgebiete zu finden: Jugendliche, Arbeitslose, Alkis.
Im Falle des BÜPF dürfte wiederum die stets dräuende Terrorgefahr Pate gestanden haben. Wenn ich mir aber den Kriterienkatalog anschaue, scheint mir dieser sehr umfassend zu sein. Die Frage ist: Where do we draw the line? Meiner Meinung nach vor dem Mitschnüffeln auf dem PC. Wird ja kein Terrorist so beschränkt sein, seine Kommunikation unverschlüsselt zu übermitteln.
@ugugu
Ja, da ist für mich auch die kruks. Dauerüberwachung ist ein klassisches Mittel zur Prävention (Stichwort: Terrorismus, Staatschutz). Natürlich ist es auch brauchbar und effizient für Strafverfolgung. – Aber der Eingriff ist meines Erachtens zu hoch um noch gerechtfertigt zu sein. So stark sollte es keinem Staat ermöglicht werden in die Privatsspähre einzudringen, wenn es um “einfache” Straftaten geht. Beweismittel für einen Prozess sichern kann man auch, indem man nachträglich einen Rechner z.B. beschlagnahmt.
Pingback: Das Parlament verschläft, der Abhörschlumpf handelt at rausfall.ch
Das Datenschutzgesetz gilt bei laufenden Strafverfahren nicht. Wenn ich das nun alles richtig verstehe (Mara, korrigiere mich bitte), dann heisst das, dass sobald Anzeige gegen mich im Sinne der im BÜPF erwähnten StGB-Artikel erstattet wird, muss ich damit rechnen, überwacht zu werden.
Der entsprechende Untersuchungsrichter ordnet diese Überwachung an. Er ordnet sie ja gerade deshalb an, weil er noch Dunkeln sitzt, sollte aber einen dringenden Tatverdacht haben.
Als extremes Beispiel: Eine Nachbarin könnte mich bezichtigen, ihr Kind gegen ihren Willen abgetrieben zu haben. Sie ist sehr überzeugend, worauf der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnet (was das in diesem Fall bringen soll, weiss ich zwar nicht, aber diese strafbare Handlung ist Teil des StGB-Katalogs).
Habe ich das richtig verstanden?
Falls ich das richtig verstanden habe, stelle auch ich mir die Frage, wo die Linie betreffend «dringendem Tatverdacht» gezogen wird. Man hört ja auch immer wieder, dass selbst eine Bundesanwaltschaft Klagen zurückziehen (müssen)… Und nicht zu vergessen: Vieles fällt unter die Zuständigkeit von 26 Kantonen, etwas weniges unter die Zuständigkeit des Bundes (z. B. beim Militär), sodass ich etwas Zweifel habe, dass sich hier eine unité de doctrine durchsetzen kann…
Pingback: CH Internet Szene » Echtzeit-Überwachung: es gibt noch andere geheime Richtlinien « DEEPGOA’s Electronic Sessions
Pingback: Widerspruch (Vertraulich) « Journalistenschredder
Pingback: Kontrolle ausser Kontrolle « Nichts ist klar.
Pingback: Rechtsfreier Raum Internet « La Triperie
lest doch einfach wieder mal die Romane 1984 und Farm der Tiere, etc. Die meisten haben ja so gelacht bei der Lektüre im letzten Jahrhundert! ;))))
Pingback: Ich bin auch ein Mielke « Journalistenschredder